Artikel 14 VO (EU) 2023/2405

Umweltkennzeichnungssystem

(1) Es wird ein freiwilliges Umweltkennzeichnungssystem eingeführt, das die Messung der Umweltleistung von Flügen ermöglicht.

(2) Die gemäß diesem Artikel ausgestellten Kennzeichnungen gelten für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Luftfahrzeugbetreiber für unter diese Verordnung fallende Flüge, die von Flughäfen der Union abgehen. Beantragt ein Luftfahrzeugbetreiber die Ausstellung einer Kennzeichnung gemäß diesem Artikel, so beantragt er eine solche Kennzeichnung für alle seine unter diese Verordnung fallenden Flüge, die von Flughäfen in der Union abgehen.

Die Luftfahrzeugbetreiber können die Ausstellung von Gütezeichen nach diesem Artikel auch für ihre unter die vorliegende Verordnung fallenden Flüge beantragen, die an Flughäfen der Union ankommen. Beantragt ein Luftfahrzeugbetreiber die Ausstellung einer Kennzeichnung gemäß diesem Unterabsatz, so beantragt er ein solches Gütezeichen für alle seine Flüge, die an Flughäfen der Union ankommen.

(3) Mit den gemäß diesem Artikel ausgestellten Kennzeichnungen wird das Umweltleistungsniveau eines Fluges auf der Grundlage der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Informationen bescheinigt. Das Umweltleistungsniveau eines Fluges wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Umweltleistung derjenigen Flüge bestimmt, die von einem bestimmten Luftfahrzeugbetreiber auf einer bestimmten Strecke in der entsprechenden vorangegangenen Flugplanperiode im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 durchgeführt wurden.

Die gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellten Kennzeichnungen enthalten folgende Angaben:

a)
voraussichtlicher CO2-Fußabdruck pro Fluggast (in metrischen Maßeinheiten, z. B. Kilogramm CO2 pro Fluggast) für die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung;
b)
voraussichtliche CO2-Effizienz pro Kilometer (in metrischen Maßeinheiten, z. B. Gramm CO2 pro Fluggast und Kilometer) für die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung.

(4) Der voraussichtliche CO2-Fußabdruck pro Fluggast und die erwartete CO2-Effizienz pro Flugkilometer werden von der Agentur auf der Grundlage einer standardisierten und wissenschaftlich fundierten Methode und der Informationen der Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf alle oder einige der folgenden Faktoren bestimmt:

a)
Luftfahrzeugtypen, durchschnittliche Anzahl von Fluggästen und Frachtladungen, erforderlichenfalls ergänzt durch Schätzungen dieser Faktoren, wie z. B. die durchschnittlichen Auslastungsfaktoren für die angegebene Strecke für einen bestimmten Zeitraum, und
b)
die Leistung des Kraftstoffs, der bei den vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Flügen verwendet wurde, auf der Grundlage des Kraftstoffaufnahme und anhand von Parametern wie der Gesamtmenge der vertankten SAF, dem Prozentanteil am gesamten Kraftstoffaufnahme, der Qualität und Herkunft, der Zusammensetzung und der Lebenszyklusemissionen aus dem Kraftstoffverbrauch, berechnet für den betreffenden Flug.

(5) Die gemäß diesem Artikel ausgestellten Kennzeichnungen gelten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr, der in den in Absatz 11 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten angegeben, ist. Die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung muss vom Luftfahrzeugbetreiber zusammen mit der Kennzeichnung deutlich angegeben werden.

(6) Die Agentur stellt auf Verlangen eines Luftfahrzeugbetreibers für jeden Flug oder jede Reihe von Flügen, die unter denselben Bedingungen durchgeführt werden, auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Informationen und der in Absatz 4 genannten standardisierten und wissenschaftlich fundierten Methode und Faktoren Kennzeichnungen aus.

Die Agentur kann von dem Luftfahrzeugbetreiber die Vorlage zusätzlicher für die die Ausstellung der Kennzeichnung erforderliche Informationen verlangen.

Legt der Luftfahrzeugbetreiber nicht alle Informationen vor, die die Agentur für die Ausstellung der beantragten Kennzeichnung benötigt, so lehnt die Agentur den Antrag ab.

Der Luftfahrzeugbetreiber kann gegen Entscheidungen der Agentur gemäß diesem Absatz sowie Absatz 7 dieses Artikels Beschwerde einlegen. Dieser Widerspruch ist innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung bei der in Artikel 105 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Beschwerdekammer einzulegen. Die Artikel 106 und 107, Artikel 108 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 111, 112, 113 und 114 der Verordnung (EU) 2018/1139 finden Anwendung. Jede Entscheidung der Agentur gemäß diesem Absatz wird unverzüglich getroffen.

(7) Die Agentur überprüft regelmäßig, ob sich die Faktoren, auf deren Grundlage für jeden unter denselben Bedingungen durchgeführten Flug oder jede Reihe von Flügen eine Kennzeichnung ausgestellt wurde, geändert haben. Gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass eine Kennzeichnung nicht mehr angemessen ist, so hebt sie die bestehende Kennzeichnung auf, nachdem sie dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, oder stellt eine neue Kennzeichnung aus. Die Agentur unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber über ihre Entscheidung.

Der Luftfahrzeugbetreiber passt die Kennzeichnung unverzüglich entsprechend an.

(8) Luftfahrzeugbetreiber, denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 6 ausgestellt wurde, müssen die Kennzeichnung mit den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Informationen anbringen. Die Kennzeichnung muss leicht zugänglich und verständlich sein. Sie ist so darzustellen, dass die Kunden die Umweltleistung der von verschiedenen Luftfahrzeugbetreibern auf derselben Strecke durchgeführten Flüge leicht vergleichen können. Bringt ein Luftfahrzeugbetreiber die Kennzeichnung an einer Verkaufsstelle oder bei einer anderen Kontaktstelle mit den Kunden an, so muss er dies für alle Flüge tun, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(9) Zur Finanzierung der Kosten der von der Agentur erbrachten Dienstleistung ist ein Entgelt für die Ausstellung einer Kennzeichnung auf Verlangen eines Luftfahrzeugbetreibers zu entrichten. Die Einnahmen aus diesen Entgelten stellen sonstige Einnahmen im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 dar und werden als zweckgebundene Einnahmen behandelt, die von der Agentur zur Deckung dieser Kosten verwendet werden. Es gilt Artikel 126 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Die Höhe des Entgelts wird gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt.

(10) Im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes gemäß Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 trägt die Agentur zur Sensibilisierung für das Bestehen des mit dem vorliegenden Artikel eingeführten Kennzeichnungssystems bei.

(11) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission bis zum 1. Januar 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen, die Folgendes betreffen:

a)
die standardisierte und wissenschaftlich fundierte Methode gemäß Absatz 4, die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten — insbesondere den von der Agentur bereitgestellten Daten — beruht und die Methode für die Verwendung der in Absatz 4 Buchstabe a genannten Schätzungen einschließt;
b)
das Verfahren, nach dem Luftfahrzeugbetreiber der Agentur die für die Erteilung einer Kennzeichnung relevanten Informationen übermitteln müssen, und das Verfahren für die Erteilung dieser Kennzeichnung durch die Agentur, einschließlich der Frist, innerhalb deren die Agentur eine Entscheidung gemäß Absatz 6 zu treffen hat;
c)
die Gültigkeitsdauer der gemäß diesem Artikel ausgestellten Kennzeichnungen, die ein Jahr nicht überschreiten darf;
d)
die Bedingungen, unter denen die Agentur die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchzuführen hat;
e)
das in Absatz 7 genannte Verfahren, nach dem die Agentur entweder bestehende Kennzeichnungen aufheben oder eine neue Kennzeichnung ausstellen kann;
f)
die Muster für die Anzeige von Kennzeichnungen, die gemäß diesem Artikel ausgestellt wurden;
g)
die Gewährleistung eines einfachen Zugangs zu allen ausgegebenen Kennzeichnungen in maschinenlesbarem Format;
h)
die Möglichkeit und die Bedingungen, unter denen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die von Flughäfen der Union starten, ohne eine Kennzeichnung gemäß diesem Artikel zu verwenden, ähnliche Informationen über die Umweltleistung wie die in Absatz 3 genannten angeben können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(12) Bis zum 1. Juli 2027 ermittelt und bewertet die Kommission die Entwicklungen bei der Funktionsweise des mit diesem Artikel eingeführten Kennzeichnungssystems sowie mögliche Verbesserungen oder zusätzliche Maßnahmen für dieses System, insbesondere mit dem Ziel der Einführung eines verbindlichen Umweltkennzeichnungssystems, das alle Aspekte der Umweltleistung von Flügen oder Reihen von Flügen und die verschiedenen Dekarbonisierungsmaßnahmen, die Luftfahrzeugbetreiber ergreifen, in vollem Einklang mit dem Unionsrecht umfasst. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß diesem Absatz durchgeführten Bewertung vor. Sie kann diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag beifügen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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