Artikel 2 VO (EU) 2023/2405

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Luftfahrzeugbetreiber, Flughäfen der Union und die jeweiligen Leitungsorgane der Flughäfen der Union sowie für Flugkraftstoffanbieter.

Unbeschadet des Absatzes 3 gilt diese Verordnung nur für Flüge im gewerblichen Luftverkehr.

(2) Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung des Flughafenleitungsorgans beschließen, dass ein nicht unter Artikel 3 Nummer 1 fallender Flughafen in seinem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Verordnung als Flughafen der Union zu behandeln ist, sofern die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Beschlusses des Mitgliedstaats erfüllt sind.

Ein Flughafenleitungsorgan eines nicht unter Artikel 3 Nummer 1 fallenden Flughafens, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, kann beantragen, dass dieser Flughafen für die Zwecke dieser Verordnung als Flughafen der Union behandelt wird, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt. Das Flughafenleitungsorgan unterrichtet den Mitgliedstaat, dessen Behörde(n) gemäß Artikel 11 Absatz 6 für den Flughafen zuständig ist/sind, über diesen Antrag. Dieser Mitteilung ist eine Bestätigung beizufügen, dass der Flughafen die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur” ) den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschluss mindestens sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums, ab dem dieser Beschluss gilt, mit. Dem Beschluss des Mitgliedstaats ist eine mit Gründen versehene Stellungnahme beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Beschluss auf verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien in Bezug auf Flughäfen mit ähnlichen Wettbewerbsmerkmalen beruht.

(3) Eine Person, die Flüge im gewerblichen Luftverkehr durchführt und nicht unter Artikel 3 Nummer 3 fällt, kann beschließen, für die Zwecke dieser Verordnung als Luftfahrzeugbetreiber behandelt zu werden. Eine Person, die andere Flüge als Flüge im gewerblichen Luftverkehr im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 durchführt, kann beschließen, für die Zwecke dieser Verordnung als Luftfahrzeugbetreiber behandelt zu werden. Eine unter Artikel 3 Nummer 3 fallende Person kann beschließen, dass ihre Flüge im nichtgewerblichen Luftverkehr ebenfalls unter diese Verordnung fallen. All diese Personen teilen ihren Beschluss dem Mitgliedstaat mit, dessen zuständige Behörde(n) gemäß Artikel 11 Absatz 5 für diesen Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist/sind. Der Mitgliedstaat teilt diesen Beschluss der Kommission und der Agentur mindestens sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums, ab dem dieser Beschluss gilt, mit.

(4) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen stellt die Kommission eine aktualisierte und konsolidierte Liste der betreffenden Flughäfen der Union und Luftfahrzeugbetreiber bereit. Diese Liste muss leicht zugänglich sein.

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