Artikel 3 VO (EU) 2023/2405

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Flughafen der Union” einen Flughafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), auf dem im vorherigen Berichtszeitraum mehr als 800000 Fluggäste oder über 100000 Tonnen Fracht befördert wurden und der sich nicht in einem in Artikel 349 AEUV aufgeführten Gebiet in äußerster Randlage befindet;
2.
„Leitungsorgan eines Flughafens der Union” in Bezug auf einen Flughafen der Union ein Flughafenleitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG oder, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/67/EG des Rates(2) die Verwaltung und den Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen für Kraftstoffverteilungsanlagen einer anderen Stelle vorbehalten hat, diese andere Stelle;
3.
„Luftfahrzeugbetreiber” eine Person, die im vorherigen Berichtszeitraum mindestens 500 Flüge im gewerblichen Personenluftverkehr oder 52 Nurfracht-Flüge im gewerblichen Luftverkehr von Flughäfen der Union durchgeführt hat, oder, wenn die Identität der Person nicht ermittelt werden kann, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
4.
„Flug im gewerblichen Luftverkehr” einen Flug, der zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post durchgeführt wird, einschließlich eines Geschäftsflugs, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird;
5.
„Strecke” eine mittels eines Fluges zurückgelegte Strecke unter Berücksichtigung des Abflug- und des Zielortes dieses Fluges;
6.
„Flugkraftstoff” einen sogenannten Drop-in-Kraftstoff, der zur unmittelbaren Verwendung für Luftfahrzeuge produziert wird;
7.
„nachhaltige Flugkraftstoffe” ( „SAF” ) Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um

a)
synthetische Flugkraftstoffe,
b)
Biokraftstoffe für die Luftfahrt oder um
c)
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe handelt;

8.
„Biokraftstoffe für die Luftfahrt” Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um

a)
„fortschrittliche Biokraftstoffe” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
b)
„Biokraftstoffe” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die aus in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, oder um
c)
„Biokraftstoffe” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 — mit Ausnahme von Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 40 jener Richtlinie hergestellt werden —, die die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen gemäß Artikel 29 jener Richtlinie erfüllen und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind, handelt;

9.
„wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe” Flugkraftstoffe, bei denen es sich um wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, die den in Artikel 29a Absatz 2 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhalten und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind;
10.
„Charge” eine Menge von SAF, die anhand einer Ziffer identifiziert und nachverfolgt werden kann;
11.
„Lebenszyklusemissionen” Treibhausgasemissionen von SAF (angegeben in Kohlenstoffdioxidäquivalent), bei denen die nach den Methoden gemäß Artikel 28 Absatz 5 bzw. Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berechneten Emissionen (angegeben in Kohlenstoffdioxidäquivalent) bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -nutzung an Bord, auch während der Verbrennung, berücksichtigt werden;
12.
„synthetische Flugkraftstoffe” Flugkraftstoffe, bei denen es sich um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, die den in Artikel 29a Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhalten und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert sind;
13.
„synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe” Flugkraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit einem aus nichtfossilem kohlenstoffarmem Wasserstoff gewonnenen Energiegehalt, die in Bezug auf die Einsparungen von Lebenszyklusemissionen den Schwellenwert von 70 % erreichen und bei denen die Methoden zur Bewertung solcher Einsparungen von Lebenszyklusemissionen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden;
14.
„konventionelle Flugkraftstoffe” Flugkraftstoffe, die aus fossilen, nicht erneuerbaren Quellen von Kohlenwasserstoff-Kraftstoffen produziert werden;
15.
„kohlenstoffarmer Wasserstoff für die Luftfahrt” Wasserstoff zur Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem aus nichtfossilen, nicht erneuerbaren Quellen gewonnenen Energiegehalt, der in Bezug auf die Einsparungen von Lebenszyklusemissionen den Schwellenwert von 70 % erreicht und bei dem die Methoden zur Bewertung solcher Einsparungen von Lebenszyklusemissionen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden;
16.
„erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt” Wasserstoff zur Verwendung in Luftfahrzeugen, der als ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzustufen ist und der den in Artikel 29a Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwert für die Einsparung von Lebenszyklusemissionen einhält und gemäß Artikel 30 jener Richtlinie zertifiziert ist;
17.
„Wasserstoff für die Luftfahrt” erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt oder kohlenstoffarmen Wasserstoff für die Luftfahrt;
18.
„kohlenstoffarme Flugkraftstoffe” synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder kohlenstoffarmen Wasserstoff für die Luftfahrt;
19.
„Flugkraftstoffanbieter” einen Kraftstoffanbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Flugkraftstoff oder Wasserstoff für die Luftfahrt an einem Flughafen der Union bereitstellt;
20.
„Betankungsdienstleister” einen Bodenabfertigungsdienstleister, der die Be- und Enttankung, einschließlich der Lagerung von Kraftstoff und der Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Kraftstofflieferungen, für Luftfahrzeugbetreiber auf Flughäfen der Union gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG organisiert und durchführt;
21.
„Hauptgeschäftssitz” die Hauptverwaltung oder den eingetragenen Sitz eines Flugkraftstoffanbieters in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigste finanzielle und betriebliche Kontrolle über den Flugkraftstoffanbieter erfolgt;
22.
„Berichtsjahr” den Zeitraum von einem Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, in dem die Berichte nach den Artikeln 8 und 10 zu übermitteln sind;
23.
„Berichtszeitraum” den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres;
24.
„Jahresbedarf an Flugkraftstoff” die Menge an Flugkraftstoff, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(3) als Kraftstoff für den Reiseflug und als Kraftstoff für das Rollen bezeichnet wird und die für die Durchführung aller unter die vorliegende Verordnung fallenden Flüge benötigt wird, die von einem Luftfahrzeugbetreiber während eines Berichtszeitraums ab einem bestimmten Flughafen der Union durchgeführt werden;
25.
„jährliche nicht vertankte Menge” die in einem Berichtszeitraum festzustellende Differenz zwischen dem Jahresbedarf an Flugkraftstoff und dem von einem Luftfahrzeugbetreiber vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden Flügen von einem bestimmten Flughafen der Union tatsächlich vertankten Kraftstoff;
26.
„jährliche nicht vertankte Gesamtmenge” die Summe des in einem Berichtszeitraum jährlich von einem Luftfahrzeugbetreiber an allen Flughäfen der Union nicht vertankten Kraftstoffs;
27.
„Treibhausgasminderungssystem” ein System, aus dem Luftfahrzeugbetreibern Vorteile für die Verwendung von SAF erwachsen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

(2)

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

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