Artikel 4 VO (EU) 2023/2405
Anteil der an Flughäfen der Union verfügbaren nachhaltigen Flugkraftstoffe (SAF)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 15 stellen die Flugkraftstoffanbieter sicher, dass der gesamte Flugkraftstoff, der Luftfahrzeugbetreibern an jedem Flughafen der Union zur Verfügung gestellt wird, einen Mindestanteil an SAF enthält, einschließlich eines Mindestanteils an synthetischem Flugkraftstoff entsprechend den in Anhang I festgelegten Werten und Anwendungszeitpunkten. Unbeschadet dieser Mindestanteile stellen die Flugkraftstoffanbieter zudem sicher, dass der gesamte Flugkraftstoff, der Luftfahrzeugbetreibern an jedem Flughafen der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 und vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 zur Verfügung gestellt wird, mindestens die durchschnittlichen Anteile synthetischer Flugkraftstoffe entsprechend den in Anhang I festgelegten Werten enthält.
Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Mindestanteile durch die Verwendung von Folgendem erreicht werden:
- a)
- erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt;
- b)
- kohlenstoffarme Flugkraftstoffe.
(2) Wird Luftfahrzeugbetreibern an einem Flughafen der Union Wasserstoff für die Luftfahrt zur Verfügung gestellt, so gilt für die Berechnung der Mindestanteile in Anhang I Folgendes:
- a)
- Für den Energiegehalt aller relevanten Kraftstoffe sind die in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben g und h sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Werte oder die nicht in diesem Anhang aufgeführten Werte aus einschlägigen internationalen Luftfahrtnormen für Kraftstoffe zu verwenden; und
- b)
- der Energiegehalt des bereitgestellten Wasserstoffs für die Luftfahrt ist sowohl im Zähler als auch im Nenner zu berücksichtigen.
(3) Macht ein Flugkraftstoffanbieter von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Gebrauch oder vertankt ein Luftfahrzeugbetreiber die in jenem Unterabsatz genannten Kraftstoffe, so gelten die Bezugnahmen auf SAF in Artikel 3 Nummern 10, 11 und 27, Artikel 8, 9 und 10, Artikel 12 Absätze 6 und 7, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und g, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 und Anhang II auch als Bezugnahmen auf kohlenstoffarme Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt.
(4) Für jeden Berichtszeitraum dürfen Biokraftstoffe für die Luftfahrt, die keine fortschrittlichen Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und keine aus den in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Einsatzstoffen erzeugten Biokraftstoffe sind und die von jedem Flugkraftstoffanbieter an Flughäfen der Union angeboten werden, höchstens 3 % der für die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Anhang I dieser Verordnung genannten Mindestanteile bereitgestellten Flugkraftstoffe ausmachen.
(5) SAF, die aus den folgenden Einsatzstoffen hergestellt werden, werden von der Berechnung der Mindestanteile an SAF gemäß Anhang I dieser Verordnung ausgenommen: Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Zwischenfrüchte, Palm-Fettsäure-Destillat und aus Palmen und Soja gewonnene Materialien sowie Seifenstock und seine Derivate.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Rohstoffe, die unter den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Bedingungen in diesem Anhang aufgeführt sind.
(6) Flugkraftstoffanbieter können die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, indem sie das Massenbilanzsystem gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden.
(7) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 Absätze 4 und 5 muss ein Flugkraftstoffanbieter, der die in Anhang I festgelegten Mindestanteile für einen bestimmten Berichtszeitraum nicht bereitstellt, diese Fehlmengen im darauffolgenden Berichtszeitraum mindestens ergänzen. In Ausnahmefällen muss ein Flugkraftstoffanbieter, der die durchschnittlichen Anteile synthetischen Flugkraftstoffs im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 nicht bereitstellt, diese Fehlmengen vor Ende des Zeitraums vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 mindestens ergänzen und ein Flugkraftstoffanbieter, der die durchschnittlichen Anteile synthetischen Flugkraftstoffs im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2034 nicht bereitstellt, diese Fehlmengen im darauffolgenden Berichtszeitraum mindestens ergänzen.
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