Artikel 9 VO (EU) 2023/2405

Geltendmachung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) durch Luftfahrzeugbetreiber

(1) Luftfahrzeugbetreiber dürfen die Verwendung von SAF ein und derselben Charge nicht im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend machen. Der Emissionsfaktor für die Verwendung von SAF im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) ist in Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG oder in den gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt. Für die Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS gilt die Richtlinie 2003/87/EG. Für die Zuteilung von Zertifikaten, die für die Vertankung von SAF im Rahmen des EU-EHS reserviert sind, gilt Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG.

Zusammen mit dem Bericht nach Artikel 8 müssen die Luftfahrzeugbetreiber der Agentur Folgendes übermitteln:

a)
eine Erklärung zu den Treibhausgasminderungssystemen, an denen sie teilnehmen und in deren Rahmen sie die Verwendung von SAF melden können,
b)
eine Erklärung darüber, dass sie ein und dieselbe Charge von SAF nicht im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme gemeldet haben, und
c)
Informationen über die Teilnahme an finanziellen Förderprogrammen auf Unionsebene oder nationaler oder regionaler Ebene, die es Luftfahrzeugbetreibern ermöglicht, einen Ausgleich für die Kosten des Kaufs von SAF zu erhalten, und Informationen darüber, ob dieselbe Charge von SAF im Rahmen mehrerer finanzieller Förderprogramme unterstützt wurde.

(2) Für die Zwecke der Meldung der Verwendung von SAF gemäß Artikel 8 oder im Rahmen eines Treibhausgasminderungssystems müssen die Flugkraftstoffanbieter den Luftfahrzeugbetreibern so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 14. Februar jedes Berichtsjahres einschlägige genaue Informationen über den Berichtszeitraum zur Verfügung stellen.

(3) Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Flugkraftstoffanbieter auffordern, ihm die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Berichtspflichten, einschließlich der Verpflichtungen nach nationalem Recht, zur Verfügung zu stellen. Der Flugkraftstoffanbieter stellt diese Informationen kostenlos zur Verfügung. Betrifft die Aufforderung Informationen über einen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits abgelaufen ist, so muss der Flugkraftstoffanbieter diese Informationen innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Aufforderung zur Verfügung stellen. Betrifft die Aufforderung Informationen über einen Berichtszeitraum, der zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht abgelaufen ist, so bemüht sich der Luftfahrzeugbetreiber, seine Aufforderung mindestens 45 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums zu übermitteln. Der Flugkraftstoffanbieter muss diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums zur Verfügung stellen.

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