Artikel 8 VO (EU) 2023/2405
Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
(1) Bis zum 31. März jedes Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025 müssen die Luftfahrzeugbetreiber den zuständigen Behörden und der Agentur die folgenden Informationen in Bezug auf einen bestimmten Berichtszeitraum übermitteln:
- a)
- die Gesamtmenge des auf jedem Flughafen der Union vertankten Flugkraftstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
- b)
- für jeden Flughafen der Union den Jahresbedarf an Flugkraftstoff, ausgedrückt in Tonnen;
- c)
- für jeden Flughafen der Union die jährliche nicht vertankte Menge Flugkraftstoff, die mit 0 (Null) anzugeben ist, wenn die jährliche nicht vertankte Menge negativ ist oder höchstens 10 % des Jahresbedarfs an Flugkraftstoff beträgt;
- d)
- für jeden Flughafen der Union die aus Gründen der Einhaltung der geltenden Kraftstoffsicherheitsvorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 2 jährlich vertankte Menge Flugkraftstoff, ausgedrückt in Tonnen;
- e)
- die Gesamtmenge von SAF, die sie von Flugkraftstoffanbietern für die Zwecke der Durchführung ihrer unter diese Verordnung fallenden und von Flughäfen der Union abgehenden Flüge beziehen, ausgedrückt in Tonnen;
- f)
- für jeden Kauf von SAF den Namen des Flugkraftstoffanbieters, die gekaufte Menge in Tonnen, der Umwandlungsprozess, die Merkmale und die Herkunft der für die Produktion verwendeten Rohstoffe sowie die Lebenszyklusemissionen der SAF und im Falle, dass ein Kauf verschiedene Arten von SAF mit unterschiedlichen Merkmalen umfasst, Angabe dieser Informationen für jede Art von SAF;
- g)
- alle unter diese Verordnung fallenden Flüge, die von Flughäfen der Union abgehen, ausgedrückt in Anzahl der Flüge und in Flugstunden.
(2) Der Bericht muss nach den Mustern in Anhang II vorgelegt werden.
(3) Der Bericht wird von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß den Anforderungen der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG und der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte überprüft.
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