Artikel 7 VO (EU) 2023/2405
Förderung der Wasserstoff- und Stromversorgung auf den Flughäfen der Union
(1) Die Leitungsorgane der Flughäfen der Union, die Flugkraftstoffanbieter und die Betankungsdienstleister arbeiten bei der Ausarbeitung der nationalen Strategierahmen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe an Flughäfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, gegebenenfalls mit ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.
(2) Die Leitungsorgane der Flughäfen der Union, die Flugkraftstoffanbieter und die Betankungsdienstleister arbeiten im Einklang mit den in Absatz 1 genannten nationalen Strategierahmen, sofern ein solcher Rahmen angenommen wurde, gegebenenfalls zusammen und unternehmen Anstrengungen, um den Zugang von Luftfahrzeugbetreibern zu Wasserstoff oder Strom, der in erster Linie für den Antrieb eines Luftfahrzeugs verwendet wird, zu erleichtern und um die Infrastruktur und Dienstleistungen, die für die Lieferung, Lagerung und Vertankung dieses Wasserstoffs oder Stroms zum Betanken oder Aufladen von Luftfahrzeugen erforderlich sind, gegebenenfalls im Einklang mit den nationalen Strategierahmen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Bis zum 31. März 2025 und danach alle zwei Jahre erstatten die Leitungsorgane der Flughäfen der Union den zuständigen Behörden und der Agentur Bericht über den Stand der laufenden Projekte für ihren jeweiligen Flughafen, mit denen die in Absatz 2 genannten Initiativen verfolgt werden. Dieser Bericht enthält Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder veröffentlicht werden können, einschließlich gegebenenfalls Prognosen zu Umfang und Art der Erzeugung von Wasserstoff und Strom und der Versorgung von Luftfahrzeugbetreibern mit Wasserstoff und Strom am betreffenden Flughafen der Union sowie Pläne für den Aufbau von Infrastrukturen und Diensten für das Aufladen und Betanken, sofern solche Pläne angenommen wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.