Artikel 6 VO (EU) 2023/2405

Verpflichtung der Leitungsorgane der Flughäfen der Union zur Erleichterung des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF)

(1) Die Leitungsorgane der Flughäfen der Union ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Luftfahrzeugbetreibern den Zugang zu Flugkraftstoffen, die SAF zu den in dieser Verordnung angegebenen Mindestanteilen enthalten, zu erleichtern.

(2) Melden Luftfahrzeugbetreiber der/den zuständigen Behörde(n) Schwierigkeiten beim Zugang zu Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von SAF gemäß dieser Verordnung an einem bestimmten Flughafen der Union, so fordert/fordern die zuständige(n) Behörde(n) das Leitungsorgan des Flughafens der Union auf, die zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Informationen vorzulegen. Das betreffende Leitungsorgan des Flughafens der Union stellt der zuständigen Behörde die Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) bewertet/bewerten alle gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen. Gelangt/gelangen die zuständige(n) Behörde(n) zu dem Schluss, dass das Leitungsorgan des Flughafens der Union seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommt, so setzt/setzen sie die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis. Bei Nichteinhaltung fordert/fordern die zuständige(n) Behörde(n) das Leitungsorgan des Flughafens der Union auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen, um den Mangel an angemessenem Zugang von Luftfahrzeugbetreibern zu Flugkraftstoffen mit Mindestanteilen von SAF unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Jahre nach der Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 zu beheben.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 stellen Flugkraftstoffanbieter, Betankungsdienstleister, Luftfahrzeugbetreiber und jede andere von den gemeldeten Schwierigkeiten betroffene Partei dem Leitungsorgan des Flughafens der Union auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeiten mit ihm zusammen, um die zur Bewältigung der gemeldeten Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen.

(5) Die zuständige(n) Behörde(n) übermittelt/übermitteln der Agentur unverzüglich alle gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten einschlägigen Informationen, damit diese den technischen Bericht gemäß Artikel 13 erstellen kann.

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