Artikel 10 VO (EU) 2023/2411
Einziges Dokument
(1) Das im Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b enthaltene einzige Dokument wird unter Verwendung des Standardformblatts in Anhang II erstellt. Es enthält folgende Angaben:
- a)
- den als geografische Angabe zu schützenden Namen;
- b)
- die Art des Erzeugnisses;
- c)
- eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Informationen zu dessen Verpackung und Kennzeichnung;
- d)
- eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
- e)
- eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich gegebenenfalls der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder der Produktionsmethode, die diesen Zusammenhang begründen.
(2) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen (KKMU) oder eine ausschließlich aus KKMU bestehende Erzeugergemeinschaft, so bemüht sich die gemäß Artikel 12 Absatz 1 benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, auf Antrag des Antragstellers und unbeschadet der Entscheidung über den Antrag bei der Erstellung des einzigen Dokuments im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis Unterstützung zu leisten.
Bei grenzübergreifenden Anträgen gilt die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats als zuständige Behörde im Sinne von Unterabsatz 1.
Beschließt ein Mitgliedstaat, das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20 anzuwenden, so bemüht sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 19 Absatz 5 benannten zentralen Kontaktstelle, dem Antragsteller bei der Erstellung des einzigen Dokuments Unterstützung zu leisten.
Jede von den Behörden oder dem Amt nach dem vorliegenden Absatz geleistete Unterstützung lässt die Verantwortung des Antragstellers für das einzige Dokument unberührt.
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