Artikel 11 VO (EU) 2023/2411

Dem Antrag beigefügte Unterlagen

(1) Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen (im Folgenden „Begleitunterlagen” ) umfassen Folgendes:

a)
den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers;
b)
den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Buchstabe b überprüft;
c)
Angaben über etwaige Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie etwaige Übergangsmaßnahmen, die vom Antragsteller oder der zuständigen nationalen Behörde – insbesondere im Anschluss an die Prüfung des Antrags durch die zuständige nationale Behörde und etwaiger Einsprüche – vorgeschlagen werden;
d)
alle sonstigen Angaben, die der Mitgliedstaat oder der Antragsteller für zweckmäßig hält.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen zu ergänzen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Auflistung zusätzlicher Punkte für die vorzulegenden Begleitunterlagen zu ändern.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, in denen das Format der Begleitunterlagen und deren Online-Darstellung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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