Artikel 12 VO (EU) 2023/2411

Benennung der zuständigen Behörde

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 19 benennt jeder Mitgliedstaat eine für die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständige Behörde.

Diese zuständige Behörde ist auch für die nationale Phase der Verfahren in Bezug auf die Änderung der Produktspezifikation oder die Löschung der Eintragung zuständig.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass die zuständige Behörde einer dieser Mitgliedstaaten auch im Namen des anderen Mitgliedstaats oder der anderen Mitgliedstaaten für die nationale Phase der Eintragung und andere Verfahren gemäß Absatz 1, einschließlich der Einreichung des Antrags beim Amt, zuständig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Amt bis zum 1. Dezember 2025 über die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und halten diese Angaben auf dem neuesten Stand. Sie unterrichten die Kommission und das Amt bis zum selben Tag, wenn sie beschließen, in Bezug auf die nationale Phase der Verfahren gemäß Absatz 2 dauerhaft zusammenzuarbeiten.

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