Artikel 14 VO (EU) 2023/2411
Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde prüft den Antrag mittels wirksamer und transparenter Mechanismen, um zu überprüfen, ob er die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 erfüllt und ob der Antrag die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 enthält.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag unvollständig oder unrichtig ist, so gestattet sie dem Antragsteller, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.
(3) Stellt die zuständige Behörde nach Prüfung des Antrags fest, dass der Antrag die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 nicht erfüllt oder die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 nicht enthält, so lehnt sie den Antrag ab. Andernfalls leitet sie das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 ein.
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