Artikel 15 VO (EU) 2023/2411
Nationales Einspruchsverfahren
(1) Nach der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Prüfung führt die zuständige Behörde ein nationales Einspruchsverfahren durch. Mit diesem Verfahren wird vorgesehen, dass der Antrag veröffentlicht und ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung festgelegt wird, innerhalb dessen eine Person mit einem berechtigten Interesse, die in dem Mitgliedstaat, der für die nationale Phase der Eintragung zuständig ist, oder in den Mitgliedstaaten, aus denen das betreffende Erzeugnis stammt, niedergelassen oder ansässig ist (im Folgenden „nationaler Einspruchsführer” ), gegen den Antrag einen Einspruch bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieses Einspruchsverfahrens fest.
(2) Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den nationalen Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde diese Frist auf gemeinsamen Antrag des nationalen Einspruchsführers und des Antragstellers um höchstens drei Monate verlängern. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Konsultationen einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag mit.
(3) Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen:
- a)
- Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz;
- b)
- die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder
- c)
- die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
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