Artikel 16 VO (EU) 2023/2411

Entscheidung in der nationalen Phase

(1) Gelangt die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags und der Bewertung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens, einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag, zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so trifft sie unverzüglich eine positive Entscheidung und reicht den Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 beim Amt ein. Gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so lehnt sie den Antrag ab.

(2) Die zuständige Behörde macht ihre Entscheidung öffentlich zugänglich. Sie veröffentlicht elektronisch die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht.

(3) Jede Partei mit einem legitimen Interesse hat das Recht, gegen die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung Beschwerde einzulegen.

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