Artikel 18 VO (EU) 2023/2411

Vorübergehender nationaler Schutz

(1) Ein Mitgliedstaat kann mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung eines Antrags beim Amt einen vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe gewähren.

(2) Der vorübergehende nationale Schutz endet an dem Tag, an dem über den Antrag entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

(3) Wird eine geografische Angabe nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, so ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des vorübergehenden nationalen Schutzes verantwortlich.

(4) Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam. Diese Maßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.

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