Artikel 19 VO (EU) 2023/2411
Ausnahme von der nationalen Phase
(1) Die Kommission ist befugt, einem Mitgliedstaat eine Ausnahme von der in Abschnitt 1 festgelegten Pflicht zu gewähren, eine zuständige Behörde zu benennen und Anträge auf nationaler Ebene zu bearbeiten, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. November 2024 Folgendes vorlegt:
- a)
- Belege dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat über keinen spezifischen nationalen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse verfügt und
- b)
- einen Antrag auf eine derartige Ausnahme, dem eine Bewertung beiliegt, mit der nachgewiesen wird, dass das lokale Interesse an dem Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gering ist.
(2) Die Kommission kann von dem Mitgliedstaat weitere Informationen verlangen, bevor sie einen Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 erlässt.
(3) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, kann die Kommission schriftlich darüber unterrichten, dass er beschlossen hat, diese Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen und eine zuständige Behörde für die Zwecke der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu benennen. Dieser Beschluss eines Mitgliedstaats, die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen, hat keinen Einfluss auf laufende Eintragungsverfahren.
(4) Übersteigt die Anzahl der nach Artikel 20 eingereichten direkten Anträge von Antragstellern aus einem Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, erheblich die Schätzung in der von diesem Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz eingereichten Bewertung, so kann die Kommission diese Ausnahme zurückziehen.
(5) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, benennt eine zentrale Kontaktstelle für technische Fragen zu den Erzeugnissen und den Anträgen und übermittelt der Kommission und dem Amt die einschlägigen Kontaktdaten. Diese zentrale Kontaktstelle muss von den Antragstellern unabhängig und unparteiisch sein.
(6) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, ist nicht von den Verpflichtungen nach den Artikeln 49 bis 62 befreit.
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