Artikel 20 VO (EU) 2023/2411

Direkte Eintragung

(1) Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 gewährt, so ist jeder Antrag (im Folgenden „direkter Antrag” ), Antrag auf Änderung der Produktspezifikation oder Antrag auf Löschung, den ein Antragsteller aus dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union einreicht, direkt beim Amt einzureichen.

(2) Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 bis 7 und die Artikel 25 bis 33 gelten für das direkte Eintragungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel entsprechend.

(3) Im Rahmen des direkten Eintragungsverfahrens kann jede Person mit einem berechtigten Interesse – einschließlich nationaler Einspruchsführer – beim Amt einen Einspruch nach Artikel 25 einreichen.

(4) Das Amt kommuniziert hinsichtlich technischer Fragen zum direkten Antrag mit dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 19 Absatz 5.

(5) Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Ersuchens des Amtes leistet der Mitgliedstaat über die zentrale Kontaktstelle Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der direkten Anträge. Auf Ersuchen des Mitgliedstaats kann die Frist um zwei Monate verlängert werden. Zu dieser Unterstützung gehören die Prüfung bestimmter Aspekte der beim Amt eingereichten direkten Anträge, die Überprüfung der in den direkten Anträgen enthaltenen Informationen, die Abgabe von Erklärungen hinsichtlich dieser Informationen und die Beantwortung sonstiger Ersuchen seitens des Amtes um Klarstellung hinsichtlich dieser Anträge.

(6) Leistet der Mitgliedstaat durch die zentrale Kontaktstelle diese Unterstützung nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Frist, so wird das Eintragungsverfahren für bis zu sechs Monate ausgesetzt. Wird die Unterstützung nicht innerhalb dieser Frist geleistet, so hört die gemäß Artikel 34 eingerichtete Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Abteilung für geografische Angaben” ) den Beratungsausschuss an, bevor sie eine endgültige Entscheidung über den direkten Antrag trifft.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (im Folgenden „geografische Angaben eines Drittlands” ).

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren zu ergänzen.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Vorbereitung und Einreichung der direkten Anträge erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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