Artikel 22 VO (EU) 2023/2411
Einreichung von Anträgen beim Amt
(1) In den in Artikel 21 Buchstabe a genannten Fällen wird der Antrag von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beim Amt eingereicht. In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- a)
- das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
- b)
- die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11;
- c)
- eine Erklärung der zuständigen Behörde, bei der der Antrag ursprünglich eingereicht wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für die Eintragung nach der vorliegenden Verordnung erfüllt;
- d)
- die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde.
(2) In den in Artikel 21 Buchstabe b genannten Fällen wird ein direkter Antrag vom Antragsteller beim Amt eingereicht.
In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- a)
- die Produktspezifikation gemäß Artikel 9;
- b)
- das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
- c)
- die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
(3) In den in Artikel 21 Buchstabe c genannten Fällen wird ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands beim Amt entweder direkt durch den Antragsteller oder durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands eingereicht, je nachdem, wie dies nach dem Recht des Drittlands geregelt ist. Der Antragsteller und die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands gelten als Parteien des Eintragungsverfahrens.
In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- a)
- die Produktspezifikation gemäß Artikel 9;
- b)
- das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
- c)
- die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11;
- d)
- einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsdrittland;
- e)
- den Nachweis einer Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
(4) Wird ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 eingereicht, so wird der Antrag beim Amt eingereicht von
- a)
- der zuständigen Behörde eines der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Mitgliedstaat befindet;
- b)
- der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland befindet;
- c)
- dem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines der betreffenden Drittländer, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Drittland befindet.
(5) Der gemeinsame Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 enthält gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern. Die damit zusammenhängende nationale Phase des Eintragungsverfahrens gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 wird in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt, außer wenn Artikel 12 Absatz 2 zur Anwendung kommt.
(6) Anträge sind über das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 67 elektronisch einzureichen.
(7) Nach Eingang eines Antrags veröffentlicht ihn das Amt im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Unionsregister” ) gemäß Artikel 37. Die Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Anträgen beim Amt zu ergänzen.
(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formblatt und die Vorlage der Anträge beim Amt – auch in Bezug auf Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen – erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.