Artikel 23 VO (EU) 2023/2411
Prüfung des Antrags und Veröffentlichung zum Zwecke des Einspruchs
(1) Ein gemäß Artikel 22 eingereichter Antrag wird vom Amt in der Abteilung für geografische Angaben geprüft. Das Amt vergewissert sich, dass
- a)
- keine offensichtlichen Fehler vorliegen,
- b)
- die je nach Fall gemäß Artikel 22 Absätze 1, 2 oder 3 übermittelten Informationen vollständig sind und
- c)
- das einzige Dokument genau und fachbezogen ist und im Einklang mit Artikel 10 steht.
(2) Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird das Ergebnis der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde, berücksichtigt, außer wenn Artikel 20 zur Anwendung kommt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang des Antrags durchgeführt. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet das Amt den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
(4) Das Amt kann von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusätzliche Informationen anfordern. Wird der Antrag von einem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines Drittlands eingereicht, so übermittelt dieser Antragsteller oder diese zuständige Behörde auf Ersuchen des Amtes zusätzliche Informationen.
(5) Hört die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss an, so wird der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt und die Frist nach Absatz 3 ausgesetzt.
(6) Stellt das Amt infolge der nach Absatz 1 durchgeführten Prüfung fest, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, so übermittelt das Amt seine Bemerkungen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder – bei einem Antrag aus Drittländern – an den Antragsteller oder die zuständige Behörde, der bzw. die den Antrag bei dem Amt eingereicht hat, und ersucht um Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags innerhalb von zwei Monaten. Das Amt teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt wird.
Vervollständigt oder berichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Falle eines Antrags aus Drittländern – der betreffende Antragsteller oder die betreffende zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb der Frist, so wird der Antrag gemäß Artikel 29 Absatz 1 abgelehnt.
(7) Ist das Amt infolge der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Prüfung der Auffassung, dass die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt wurden, so veröffentlicht es für die Zwecke des Einspruchs das einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde, im Unionsregister. Das einzige Dokument wird in den Amtssprachen der Union veröffentlicht.
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