Artikel 24 VO (EU) 2023/2411

Anfechtung einer Entscheidung in der nationalen Phase

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet das Amt unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Entscheidung dieser zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten.

(2) Das Amt ist von der Verpflichtung ausgenommen, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten, und unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats

a)
das Amt darüber unterrichtet, dass die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b)
das Amt auffordert, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten.

(3) Erlangt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung Rechtskraft, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Amt entsprechend.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt so lange, bis das Amt von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht.

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