Artikel 25 VO (EU) 2023/2411

Einspruchsverfahren auf Unionsebene

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der elektronischen Veröffentlichung der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann ein Einspruchsführer gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Einspruch beim Amt einreichen. Der Antragsteller und der Einspruchsführer gelten als Parteien des Verfahrens.

(2) Ein Einspruchsführer kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sein oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, jedoch nicht ein nationaler Einspruchsführer gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(3) Das Amt prüft die Zulässigkeit des Einspruchs gemäß Artikel 26.

(4) Vertritt das Amt die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann das Amt diese Frist auf gemeinsamen Antrag des Einspruchsführers und des Antragstellers jederzeit um höchstens drei Monate verlängern. Das Amt bietet für die Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 alternative Streitbeilegung – wie etwa Mediation – an.

(5) Der Antragsteller und der Einspruchsführer stellen einander während der Konsultationen gemäß Absatz 4 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt.

(6) Die Abteilung für geografische Angaben kann in jeder Phase des Einspruchsverfahrens den Beratungsausschuss anhören; in diesem Fall werden die Parteien unterrichtet und die in Absatz 4 genannte Frist wird ausgesetzt.

(7) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller dem Amt das Ergebnis der Konsultationen mit.

(8) Werden nach den Konsultationen die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen geändert, so prüft das Amt den geänderten Antrag erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist das Amt der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht es den geänderten Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 7.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs sowie zur Festlegung des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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