Artikel 27 VO (EU) 2023/2411
Verfahren für die Abgabe einer Stellungnahme
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, beim Amt eine Stellungnahme einreichen.
(2) In einer Stellungnahme sind etwaige Ungenauigkeiten oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Antrag, einschließlich eines möglichen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften der Union, anzugeben. Die Stellungnahme verleiht ihrem Urheber weder Rechte noch löst sie ein Einspruchsverfahren aus. Die Stellungnahme darf nicht auf den Einspruchsgründen beruhen und der Urheber der Stellungnahme gilt nicht als Partei im Verfahren.
(3) Das Amt übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag, es sei denn, die Stellungnahme ist unklar oder offensichtlich unrichtig.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
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