Artikel 28 VO (EU) 2023/2411
Übergangszeiträume für die Verwendung einer geografischen Angabe
(1) Unbeschadet des Artikels 44 kann das Amt zum Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe entscheiden, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren zu gewähren, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der gegen Artikel 40 verstößt, oder diesen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß den Artikeln 15 oder 25 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgegangen ist, dass
- a)
- die Eintragung der geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr für die Zwecke der Bezeichnung des Erzeugnisses verwendet wird, auswirken würde oder
- b)
- diese Erzeugnisse sich seit mindestens fünf Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 rechtmäßig mit dem betreffenden Namen für die Zwecke der Bezeichnung von Erzeugnissen in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befinden.
(2) Das Amt kann einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren oder entscheiden, den nach Absatz 1 gewährten Übergangszeitraum auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass
- a)
- der Name gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beim Amt seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde,
- b)
- mit der Verwendung des Namens gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens, der als geografische Angabe eingetragen wurde, auszunutzen, und
- c)
- die Verbraucher über den tatsächlichen geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.
(3) Entscheidungen, mit denen der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum gewährt oder verlängert wird, werden im Unionsregister veröffentlicht.
(4) Wird im Übergangszeitraum ein Name gemäß Absatz 1 verwendet, so muss die Angabe des Ursprungslands deutlich sichtbar auf der Kennzeichnung und, wenn das Erzeugnis gegebenenfalls auf einer Verkaufswebsite im Internet vertrieben wird, als Teil der Beschreibung des Erzeugnisses erscheinen.
(5) Im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe benannten Erzeugnisses in dem betreffenden geografischen Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Verwirklichung der Einhaltung von bis zu zehn Jahren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Amt gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten das betreffende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 auf diesen Umstand hingewiesen haben.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland. Die Verpflichtung, im nationalen Einspruchsverfahren auf die ständige Verwendung gemäß dem genannten Absatz Bezug zu nehmen, gilt nicht für geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen.
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