Artikel 29 VO (EU) 2023/2411
Entscheidung des Amtes über den Antrag
(1) Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so lehnt es den Antrag ab.
(2) Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, und ging kein zulässiger Einspruch beim Amt ein, so trägt das Amt die geografische Angabe ein.
(3) Ging ein zulässiger Einspruch beim Amt ein und wurde im Anschluss an die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Konsultationen eine Einigung erzielt, so trägt das Amt die geografische Angabe ein, nachdem es überprüft hat, ob die Einigung mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Im Falle von unwesentlichen Änderungen der Informationen, die nach Artikel 23 Absatz 7 veröffentlicht wurden, aktualisiert das Amt erforderlichenfalls diese Informationen.
(4) Wenn zwar ein zulässiger Einspruch beim Amt einging, aber nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 4 keine Einigung erzielt wurde, prüft das Amt, ob der Einspruch fundiert ist. Das Amt prüft die Einspruchsgründe in Bezug auf das Gebiet der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung weist das Amt entweder den Einspruch zurück und trägt den Namen als geografische Angabe ein oder lehnt den Antrag ab.
(5) In den Entscheidungen des Amtes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung präzisiert, und im Falle von unwesentlichen Änderungen veröffentlicht das Amt die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen zu Informationszwecken erneut.
(6) Vom Amt erlassene Entscheidungen werden im Unionsregister in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. Ein Verweis auf die im Unionsregister veröffentlichte Entscheidung wird in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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