Artikel 30 VO (EU) 2023/2411
Entscheidung der Kommission über den Antrag
(1) In Bezug auf Anträge gemäß Artikel 21 kann die Kommission jederzeit vor Abschluss des Verfahrens von sich aus oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Amtes die Befugnis, über den Antrag zu entscheiden, vom Amt übernehmen, wenn die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen oder diese Eintragung oder die Ablehnung die Handels- oder Außenbeziehungen der Union gefährden könnte.
(2) Hat die Kommission das Verfahren vom Amt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übernommen, so legt das Amt der Kommission einen Entwurf der in Artikel 29 Absätze 1 bis 5 genannten Entscheidung vor.
(3) Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen und im Unionsregister veröffentlicht.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und zur Löschung der Eintragung.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels stellt das Amt sicher, dass die Kommission über das in Artikel 67 genannte digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt Zugang zu Dokumenten hat, die Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung betreffen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens, das auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen Anwendung findet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
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