Artikel 31 VO (EU) 2023/2411
Änderung der Produktspezifikation
(1) Der Antragsteller, in dessen Name eine geografische Angabe eingetragen wurde, oder ein Erzeuger, der eine geografische Angabe gemäß Artikel 47 Absatz 1 verwendet, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation der genannten eingetragenen geografischen Angabe beantragen.
(2) Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:
- a)
- Unionsänderungen gemäß Absatz 3, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und
- b)
- Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer geprüft werden.
(3) Bei einer Änderung handelt es sich um eine Unionsänderung, wenn sie eine Überarbeitung des einzigen Dokuments erfordert und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Die Änderung umfasst eine Änderung des als geografische Angabe geschützten Namens oder der Verwendung dieses Namens;
- b)
- es besteht die Gefahr, dass die Änderung den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem im einzigen Dokument genannten Erzeugnis untergräbt, oder
- c)
- die Änderung führt zu Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses.
(4) In Bezug auf einen Antrag auf eine Unionsänderung gelten die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8 und 14 bis 30 entsprechend. Die Entscheidung über einen Antrag auf eine Unionsänderung wird vom Amt oder, wenn Artikel 30 Anwendung findet, von der Kommission getroffen.
(5) Jede Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Änderung gemäß Absatz 3 ist, wird als Standardänderung angesehen und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem das Erzeugnis stammt. Standardänderungen werden nach ihrer Genehmigung dem Amt von der betreffenden zuständigen Behörde mitgeteilt.
Findet Artikel 20 Anwendung, so werden Standardänderungen vom Amt genehmigt.
(6) Eine Standardänderung gilt als vorübergehend, wenn sie eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation betrifft, die auf die Einführung verbindlicher gesundheitspolitischer Maßnahmen durch die Behörden, eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder auf eine vom Menschen verursachte Katastrophe – wie beispielsweise ein Krieg, eine Kriegsgefahr oder ein terroristischer Anschlag – zurückzuführen ist.
(7) Ein Antrag auf Änderung, der von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder von in einem Drittland niedergelassenen Erzeugern eingereicht wird, muss den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit dem in diesem Drittland geltenden Recht über den Schutz geografischer Angaben im Einklang steht.
(8) Betrifft ein Antrag auf eine Unionsänderung in Bezug auf eine geografische Angabe zur Benennung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem Mitgliedstaat auch Standardänderungen, so prüft das Amt oder die Kommission nur die Unionsänderung gemäß Absatz 4.
(9) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder das Amt kann den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikation zu ändern.
(10) Das Amt veröffentlicht Unionsänderungen und Standardänderungen nach der Genehmigung im Unionsregister.
(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und die Form der Standardänderungen sowie deren Mitteilung an das Amt erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
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