Artikel 32 VO (EU) 2023/2411

Löschung

(1) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn die geografische Angabe im Widerspruch zu Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 44 Absatz 2 eingetragen wurde.

(2) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn

a)
die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann;
b)
seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde.

(3) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann auch auf Antrag des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist, gelöscht werden.

(4) Ein Antrag auf Löschung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder von einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse gestellt werden.

(5) Die Kommission oder das Amt können aus den in Absatz 2 genannten Gründen von sich aus ein Löschungsverfahren einleiten.

(6) Die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 16 und 20 bis 30 gelten entsprechend für das Löschungsverfahren.

(7) Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe entscheidet, unterrichtet es in den in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Fällen den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist. Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands entscheidet, konsultiert es die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands. Wurde die geografische Angabe gemäß Artikel 20 eingetragen, so kann die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss und die zentrale Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats anhören.

(8) Wird die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so wird das Unionsregister entsprechend aktualisiert.

(9) Dieser Artikel gilt nicht für geografische Angaben von Drittländern, die in der Union nach der Genfer Akte oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind.

(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie über die Darstellung der Anträge auf Löschung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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