Artikel 33 VO (EU) 2023/2411

Beschwerde

(1) Eine Partei eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens, die durch eine vom Amt im Rahmen dieses Verfahrens erlassene Entscheidung beeinträchtigt ist, kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den in Artikel 36 genannten Beschwerdekammern (im Folgenden „Beschwerdekammern” ) einlegen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, sich an der Beschwerde zu beteiligen.

(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Amtes, die nicht angefochten wurde, wird erst an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Frist folgt.

(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einer Partei nicht abschließt, ist nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung anfechtbar.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

Bei einer Beschwerde wird dem Amt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung eine schriftliche Beschwerdebegründung vorgelegt.

(5) Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern über ihre Begründetheit. Die Beschwerdekammern werden entweder im Rahmen der Zuständigkeit der für die angefochtene Entscheidung zuständige Abteilung für geografische Angaben tätig oder verweisen die Angelegenheit an die genannte Abteilung für geografische Angaben zurück.

Die Beschwerdekammern können von sich aus oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen einer Partei den Beratungsausschuss anhören.

Das Amt bietet den Parteien alternative Streitbeilegung, wie Mediationsdienste nach Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001, zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung an.

(6) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, die hinsichtlich einer Beschwerde getroffen werden, sind mit einer Klage wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Mitteilung der Entscheidung der Beschwerdekammern anfechtbar. Die Klage steht den Parteien des Verfahrens vor den Beschwerdekammern zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind, sowie jedem Mitgliedstaat. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(7) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden am Tag nach dem Tag des Ablaufs der Frist nach Absatz 6 oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist, ab dem Tag nach dem Tag der Abweisung der betreffenden Klage oder der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a)
den Inhalt der Beschwerde nach Absatz 4 dieses Artikels und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde und
b)
den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Absatz 5 dieses Artikels.

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