Artikel 34 VO (EU) 2023/2411

Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

(1) Eine Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird innerhalb des Amtes eingerichtet. Diese Abteilung für geografische Angaben ist in folgenden Fällen für zu treffende Entscheidungen zuständig:

a)
Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe;
b)
Anträge auf Änderung der Produktspezifikation;
c)
Einsprüche gegen einen Antrag oder gegen einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation;
d)
Eintragungen im Unionsregister;
e)
Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.

(2) Entscheidungen über Einsprüche und über Anträge auf Löschung werden von einem Gremium aus drei Mitgliedern getroffen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Alle anderen Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen durch ein einzelnes Mitglied, das über geeignete Qualifikationen verfügt.

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