Artikel 35 VO (EU) 2023/2411
Beratungsausschuss
(1) Es wird ein Beratungsausschuss eingerichtet, der Stellungnahmen abgibt, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
(2) Die Abteilung für geografische Angaben und die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss zu Fragen in Bezug auf einen Antrag in jeder Phase des Eintragungsverfahrens, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung gemäß den Artikeln 23, 25, 26, 29, 31, 32 und 33 anhören bzw. hören ihn auf Verlangen der Kommission an. Der Beratungsausschuss kann auch zu horizontalen Fragen angehört werden, etwa
- a)
- zur Bewertung der Qualitätskriterien;
- b)
- zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses;
- c)
- zur Bestimmung der Gattungsbezeichnung eines Namens;
- d)
- zur Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften eines Erzeugnisses und seines geografischen Ursprungs;
- e)
- zur Gefahr der Verwirrung der Verbraucher bei Konflikten zwischen einer geografischen Angabe einerseits und einer Marke, einer gleichlautenden Bezeichnung oder bestehenden, sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen andererseits.
(3) Die Abteilung für geografische Angaben und gegebenenfalls die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss hinsichtlich der möglichen Eintragung von Namen als geografische Angaben, die Gegenstand direkter Anträge gemäß Artikel 20 sind, anhören.
(4) Die Stellungnahmen des Beratungsausschusses werden in einem Gremium aus drei Mitgliedern abgegeben und sind unverbindlich.
(5) Der Beratungsausschuss besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter. Erforderlichenfalls werden anerkannte Sachverständige auf dem Gebiet der geografischen Angaben oder der betreffenden Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, ersucht, dem Beratungsausschuss Fachwissen bereitzustellen.
(6) Die Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Beratungsausschusses beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden.
(7) Das Amt veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Beratungsausschusses auf seiner Website und hält diese auf dem neuesten Stand.
(8) Die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Beratungsausschusses und seiner Arbeitsweise sind in seiner von dem durch Artikel 153 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Verwaltungsrat genehmigten Geschäftsordnung festgelegt und werden veröffentlicht. Die Mitglieder des Beratungsausschusses dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
(9) Das Amt stellt die vom Beratungsausschuss benötigte logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.
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