Artikel 36 VO (EU) 2023/2411
Beschwerdekammern
Die gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Beschwerdekammern sind dafür zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen zu entscheiden, die vom Amt gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.