Artikel 38 VO (EU) 2023/2411

Auszüge aus dem Unionsregister

(1) Das Amt stellt sicher, dass jede Person leicht in der Lage ist, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister in einem maschinenlesbaren Format und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und andere einschlägige Daten enthält, darunter den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung oder einen anderen für die Inanspruchnahme der Priorität relevanten Zeitpunkt. Der amtliche Auszug kann als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Auszüge aus dem Unionsregister und deren Online-Darstellung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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