Artikel 39 VO (EU) 2023/2411
Technische Unterstützung
(1) Auf Ersuchen der Kommission führt das Amt die Überprüfung der geografischen Angaben von Drittländern – und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben – durch, die
- a)
- in einer internationalen Übereinkunft – außer der Genfer Akte –, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt oder zum Schutz vorgeschlagen sind oder
- b)
- von der Union im Rahmen einer in Verhandlung stehenden internationalen Übereinkunft zum Schutz vorgeschlagen sind.
(2) Auf der Grundlage der von der Kommission erhaltenen Informationen veröffentlicht das Amt die Liste der internationalen Übereinkünfte zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, bei denen die Union Vertragspartei ist, sowie die Liste der nach diesen Übereinkünften geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Fall von Änderungen auf den neuesten Stand.
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