Artikel 40 VO (EU) 2023/2411

Schutz geografischer Angaben

(1) Geografische Angaben, die in das Unionsregister eingetragen sind, werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter die Eintragung fallenden Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;
b)
jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung des als geografische Angabe geschützten Namens oder Anspielung darauf, auch wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistungen angegeben ist oder die geschützte geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” , „-geschmack” , „-duft” , „vergleichbar” oder dergleichen verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Art oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerial, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Schnittstellen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis, das geeignet ist, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn für den europäischen Durchschnittsverbraucher, der normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist ein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis hergestellt wird.

(3) Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für jede Nutzung eines Domänennamens, die Absatz 1 zuwiderläuft.

(4) Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und
b)
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

(5) Die Erzeugergemeinschaft oder jeder Erzeuger, die bzw. der das Recht hat, die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

(6) Eine geografische Angabe, die gemäß dieser Verordnung geschützt ist, darf in der Union nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der eine Gattungsbezeichnung enthält, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

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