Artikel 44 VO (EU) 2023/2411

Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung Artikel 40 zuwiderlaufen würde, wird abgelehnt, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt eingereicht wurde, eingereicht wird. Gegebenenfalls wird die in dem Antrag auf Eintragung der Marke geltend gemachte Priorität berücksichtigt.

(2) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn in Anbetracht einer bekannten Marke oder einer notorisch bekannten Marke der als geografische Angabe vorgeschlagene Name geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Das Amt und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden erklären Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, auf Antrag für nichtig.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann eine Marke, deren Verwendung Artikel 40 der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt beantragt, eingetragen oder, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben in der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung der geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

(5) Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/1001 können auf Etiketten und Verpackungen zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

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