Artikel 45 VO (EU) 2023/2411

Aufgaben von Erzeugergemeinschaften

(1) Erzeugergemeinschaften müssen transparent, offen und diskriminierungsfrei und in einer Weise handeln, die es allen Erzeugern des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ermöglicht, jederzeit der Erzeugergemeinschaft beizutreten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit einer Erzeugergemeinschaft eingebunden werden können.

(2) Erzeugergemeinschaften stellen sicher, dass die Erzeuger in der Erzeugergemeinschaft die entsprechende Produktspezifikation kontinuierlich einhalten, wenn sie die geschützte geografische Angabe und das Unionszeichen auf dem Markt verwenden. Eine Erzeugergemeinschaft kann insbesondere die folgenden Rechte ausüben und die folgenden Aufgaben erfüllen:

a)
Erstellung und Änderung der Produktspezifikation und Einrichtung der internen Einhaltungskontrollen, um sicherzustellen, dass die Produktionsschritte mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
b)
Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und aller anderen unmittelbar mit dem Erzeugnis verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen;
c)
Eingehung von Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative;
d)
Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich

i)
der Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;
ii)
der Verbreitung von Informationen und der Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses zu unterrichten;
iii)
der Durchführung von Analysen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Nachhaltigkeit der Erzeugung und der technischen Eigenschaften des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses;
iv)
der Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe und das Unionszeichen; und
v)
die Bereitstellung von Beratungs- und Schulungsangeboten für bestehende und zukünftige Erzeuger, auch zum Thema der Geschlechtergleichstellung und deren durchgängiger Berücksichtigung;

e)
Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe für ein Erzeugnis im Binnenmarkt, das nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmt, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, auf denen diese geografische Angabe geschützt ist, auch auf Online-Schnittstellen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden unterrichtet werden;
f)
Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht; und
g)
Ergreifung sonstiger Maßnahmen, um einen angemessenen rechtlichen Schutz der geografischen Angabe sicherzustellen, einschließlich gegebenenfalls durch die Mitteilung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 2.

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