Artikel 47 VO (EU) 2023/2411
Nutzungsrecht
(1) Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Erzeuger eines Erzeugnisses verwendet werden, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Die Erzeuger stellen sicher, dass ihre Erzeugnisse der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
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