Artikel 48 VO (EU) 2023/2411

Unionszeichen, Angabe und Abkürzung

(1) Das für „geschützte geografische Angaben” nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 eingeführte Unionszeichen gilt für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, kann das Unionszeichen auf der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial erscheinen. Die geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

(3) Die Abkürzung „g. g. A.” , die der Angabe „geschützte geografische Angabe” entspricht, kann auf der Kennzeichnung von Erzeugnissen erscheinen, die mit einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnet sind.

(4) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können bei der Kennzeichnung von gefertigten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf einen Teil oder Bestandteil bezieht. In diesem Fall werden das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung neben dem Namen des Teils oder Bestandteils, der eindeutig als Teil oder Bestandteil auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung dürfen nicht so angebracht werden, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass der Name des gefertigten Erzeugnisses als Ganzes – nicht der Name eines Teils oder Bestandteils des Erzeugnisses – durch die geografische Angabe geschützt ist.

(5) Das Unionszeichen, die Angabe oder gegebenenfalls die Abkürzung können auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses nur nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Eintragung der geografischen Angabe gemäß Artikel 29 Absatz 6 beziehungsweise Artikel 30 Absatz 3 erscheinen.

(6) Auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses kann auch Folgendes erscheinen:

a)
Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und
b)
Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat oder die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Gebiet liegt.

(7) Das Unionszeichen, das mit einer im Unionsregister eingetragenen geografischen Angabe eines Drittlands verbunden ist, darf auf der Kennzeichnung und im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses erscheinen. In diesem Fall findet Absatz 2 Anwendung.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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