Artikel 49 VO (EU) 2023/2411

Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:

a)
die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt;
b)
die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.

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