Artikel 49 VO (EU) 2023/2411
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:
- a)
- die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt;
- b)
- die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.
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