Artikel 50 VO (EU) 2023/2411
Benennung zuständiger Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Durchführung der Kontrollen gemäß diesem Titel zuständige Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 müssen objektiv und unparteiisch sein und transparent handeln. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.
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