Artikel 51 VO (EU) 2023/2411

Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung

(1) Bei einem mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation anhand einer Eigenerklärung überprüft. Die Eigenerklärung wird anhand des in Anhang I festgelegten Standardformblatts erstellt und muss die in dem genannten Anhang festgelegten Informationen enthalten.

(2) Vor dem Inverkehrbringen reichen die Erzeuger eine Eigenerklärung bei der in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein. Sobald ein Erzeugnis auf dem Markt ist, legen die Erzeuger alle drei Jahre erneut eine Eigenerklärung vor, um die kontinuierliche Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses nachzuweisen. Wird die Produktspezifikation so geändert, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt, so muss die Eigenerklärung unverzüglich aktualisiert werden.

(3) Die zuständige Behörde überprüft zumindest, dass die in der Eigenerklärung vorgelegten Informationen vollständig und kohärent sind. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Informationen in der Eigenerklärung vollständig und kohärent sind, und hat sie keine weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus oder erneuert die vorhandene Bescheinigung. Bei offensichtlichen Fehlern oder Unstimmigkeiten in der Eigenerklärung erhält der Erzeuger die Möglichkeit, die Eigenerklärung zu vervollständigen oder zu berichtigen.

(4) Eine Überprüfung durch Eigenerklärung hindert die Erzeuger nicht daran, die Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen überprüfen zu lassen.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Eigenerklärung ist, werden Kontrollen, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses stattfinden können, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durchgeführt durch

a)
die zuständige Behörde oder
b)
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.

(6) Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem gegebenenfalls die in dem Standardformblatt in Anhang I festgelegten Informationen und Anforderungen geändert werden.

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