Artikel 53 VO (EU) 2023/2411
Überprüfung der Einhaltung bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland
Bei geografischen Angaben von Drittländern wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch
- a)
- eine vom Drittland benannte zuständige Behörde oder
- b)
- eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
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