Artikel 54 VO (EU) 2023/2411
Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt
(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 überwachen die Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt, unabhängig davon, ob die betreffenden Erzeugnisse gelagert oder befördert werden oder sich im Vertrieb befinden oder auf Großhandels- oder Einzelhandelsebene, einschließlich des elektronischen Handels, zum Verkauf stehen.
(2) Für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke führen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durch. Erforderlichenfalls ergreifen diese Behörden angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Gebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden und im Widerspruch zum Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 stehen, zu verhindern oder zu unterbinden.
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