Artikel 55 VO (EU) 2023/2411
Übertragung von Kontrollaufgaben
(1) Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absätze 2 und 3 und Artikel 54 Absatz 2 auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen.
(2) Die übertragende zuständige Behörde stellt sicher, dass die Produktzertifizierungsstelle oder die natürliche Person, der die Kontrollaufgaben gemäß Absatz 1 übertragen werden, über die für eine wirksame Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
(3) Die Übertragung der Kontrollaufgaben erfolgt schriftlich und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
- a)
- Die Übertragung enthält eine genaue Beschreibung der Kontrollaufgaben, die der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person übertragen wurden, und der Bedingungen, unter denen sie die Aufgaben erfüllen kann;
- b)
- werden Kontrollaufgaben Produktzertifizierungsstellen übertragen, so gilt für diese Produktzertifizierungsstellen Folgendes:
- i)
- Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,
- ii)
- sie verfügen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter und
- iii)
- sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; insbesondere riskieren sie keine direkte oder indirekte Beeinträchtigung der Unparteilichkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;
- c)
- werden Kontrollaufgaben natürlichen Personen übertragen, so gilt für diese natürlichen Personen Folgendes:
- i)
- Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,
- ii)
- sie verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung und
- iii)
- sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;
- d)
- es liegen Regelungen vor, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen gewährleisten.
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