Artikel 57 VO (EU) 2023/2411
Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden, die nach Artikel 55 Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen haben, widerrufen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise, wenn
- a)
- nachgewiesen wird, dass die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person die übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt;
- b)
- die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben, oder
- c)
- die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt ist.
(2) Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.
(3) Die übertragenden zuständigen Behörden können bei Bedarf jederzeit Prüfungen oder Inspektionen von Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen veranlassen.
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