Artikel 57 VO (EU) 2023/2411

Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden, die nach Artikel 55 Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen haben, widerrufen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise, wenn

a)
nachgewiesen wird, dass die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person die übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt;
b)
die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben, oder
c)
die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt ist.

(2) Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.

(3) Die übertragenden zuständigen Behörden können bei Bedarf jederzeit Prüfungen oder Inspektionen von Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen veranlassen.

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