Artikel 58 VO (EU) 2023/2411
Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, Produktzertifizierungsstellen und natürliche Personen
(1) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen und der natürlichen Personen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen im Falle von Änderungen.
(2) In Bezug auf Drittländer macht das Amt die Namen und die Kontaktdaten der in Artikel 53 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen, sofern verfügbar, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen im Falle von Änderungen.
(3) Das Amt richtet ein digitales Portal ein, über das die Namen und die Kontaktdaten der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.
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