Artikel 62 VO (EU) 2023/2411

Gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben.

Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache der betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

(2) Im Falle eines möglichen Verstoßes gegen eine geografische Angabe ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, um seinen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über den möglichen Verstoß an die in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.

(3) Die Behörden, die für die Überwachung gemäß Artikel 54 in den Mitgliedstaaten zuständig sind, kooperieren gegebenenfalls gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit anderen einschlägigen Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich Polizeibehörden, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zollbehörden, Behörden für geistiges Eigentum, Marktüberwachungsbehörden und Verbraucherschutzbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Inhalt und die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke der Kontrollen gemäß diesem Titel bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

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