Artikel 65 VO (EU) 2023/2411
Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten können für die nationale Phase der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren Gebühren erheben, insbesondere für Kosten, die im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung der Produktspezifikation, Anträgen auf Löschung und Beschwerden entstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Entgelte zur Deckung der Kosten erheben, die durch die gemäß Titel IV dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen entstehen.
(3) Das Amt erhebt eine Gebühr für
- a)
- das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20;
- b)
- das Verfahren für geografische Angaben von Drittländern gemäß Artikel 21 Buchstabe c und
- c)
- Beschwerden bei den Beschwerdekammern gemäß Artikel 33.
(4) Das Amt kann eine Gebühr für Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und für Anträge auf Löschung erheben, wenn die geografische Angabe gemäß einem der in Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Verfahren eingetragen wurde.
(5) Alle Gebühren, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, müssen angemessen und verhältnismäßig sein, und der Lage der KKMU muss Rechnung getragen werden, sodass die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger gefördert wird. Diese Gebühren dürfen die Kosten der für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung anfallenden Aufgaben nicht übersteigen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für die Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind, zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
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