Artikel 64 VO (EU) 2023/2411

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1753

Die Verordnung (EU) 2019/1753 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben” Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013, sowie geografische Angaben im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). In Bezug auf Ursprungsbezeichnungen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die einer internationalen Eintragung unterliegen, gilt der Schutz in der Union wie in den Artikeln 6 und 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegt.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Amt” das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) errichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

(2)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 reichen die Kommission oder das Amt zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro” ) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt ersuchen, nach dem Unionsrecht eingetragene und geschützte geografische Angaben mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das internationale Register eintragen zu lassen. Derartige Ersuchen beruhen auf:

a)
einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder
b)
der Initiative des Mitgliedstaats.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4) In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung des Schutzes gemäß den Artikeln 21 bis 37 der Verordnung (EU) 2023/2411.

(3)
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

(4) In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beantragt das Amt die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro, wenn einer der Umstände gemäß Absatz 1 vorliegt.

(4)
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist.

(5)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt prüfen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung” ) sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthält.

(6)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in der Union oder in einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei handelt, ansässig ist, bei der Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – beim Amt Einspruch erheben. Der Einspruch erfolgt in einer der Amtssprachen der Union.

b)
In Absatz 2 wird Buchstabe e gestrichen.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Einspruchsgründe gemäß Absatz 2 werden von der Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – vom Amt in Bezug auf das Gebiet der Union oder einen Teil davon geprüft.

(7)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse weist das Amt alle nicht zulässigen Einsprüche ab und entscheidet über die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe.

(2) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes vom Amt oder – in den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fällen – von der Kommission erlassen. Wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen, so erlässt sie sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.

b)
Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.

(5) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wurde dem Internationalen Büro durch das Amt eine Verweigerung in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben mitgeteilt, so kann das Amt von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse diese Verweigerung vollständig oder teilweise zurücknehmen.

Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt unterrichten das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen.

(8)
In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gilt Unterabsatz 1 entsprechend für die Entscheidungen des Amtes.”

(9)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Ungültigerklärung der Wirkungen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe eines Drittstaats in der Union

(1) Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse die Wirkungen des Schutzes einer geografischen Angabe in der Union vollständig oder teilweise für ungültig erklären, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)
Die geografische Angabe ist in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt;
b)
die geografische Angabe ist nicht mehr im internationalen Register eingetragen;
c)
die Einhaltung der verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung oder der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist nicht mehr gewährleistet.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erst erlassen, nachdem die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder die Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten haben.

(3) Wenn die Ungültigerklärung nicht mehr anfechtbar ist, teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro unverzüglich die Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung der geografischen Angabe gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c im Gebiet der Union mit.

(10)
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei einer Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das zwar in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt, aber noch nicht durch die genannte Verordnung geschützt ist, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne des Artikels 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder

a)
nach der Verordnung (EU) 2023/2411 die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen oder
b)
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet das Amt über seine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und stellt den betreffenden Antrag bis zum 2. Dezember 2026. Das in Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehene Eintragungsverfahren gilt entsprechend.

Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fällen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2411.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit dem Amt, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Das Amt ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten.

Wenn die Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.

(11)
In Artikel 15 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

e)
bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) 2023/2411 fallen, durch den mit Artikel 68 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.