Artikel 7 VO (EU) 2023/2411
Eintragungsverfahren
(1) Das Eintragungsverfahren umfasst zwei Phasen. Die erste Phase findet im Einklang mit den Artikeln 12 bis 16 auf nationaler Ebene statt. Die zweite Phase findet im Einklang mit den Artikeln 21 bis 30 auf Unionsebene statt.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 eine Ausnahme von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens beantragen. In solchen Fällen sind die Anträge auf Eintragung direkt beim Amt einzureichen.
(3) Der mit dem Eintragungsverfahren verbundene Verwaltungsaufwand ist so gering wie möglich zu halten.
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